S A T Z U N G des Kommunalen Kino Trossingen e. V.
beschlossen in der Gründungsversammlung am 14.09.1992 mit Änderungen
durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 26.10.2011, 19.02.2014, 27.09.2017
und 26.09.2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Eintragung in das Vereinsregister
1.1 Der Verein führt den Namen "Kommunales Kino Trossingen e.V."
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Trossingen.
1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - unter der Registernummer
VR 460305 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein mit Sitz in Trossingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere die Kinokultur in Trossingen und in
der Region.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Betrieb des Kommunalen Kinos Trossingen in Selbstverwaltung
des Vereins in finanzieller Trägerschaft der Stadt Trossingen.
Das sorgfältig kuratierte Programm entspricht künstlerischen, ästhetischen, gesellschaftlichen, aber auch
wirtschaftlichen Gesichtspunkten in ausgewogener Weise.
Im Rahmen dieses kulturellen Auftrags präsentiert der Verein ein breit gefächertes Begleitprogramm und
kooperiert mit unterschiedlichen Einrichtungen.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche
Beitrittserklärung beantragt und wirksam, wenn der Vorstand keinen Widerspruch einlegt.
3.2 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Auflösung oder Ausschluss.
3.3 Der Austritt erfolgt durch formlose schriftliche Kündigung bis vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres.
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
3.4 Die Mitglieder entrichten Beiträge nach Maßgabe der gewünschten Mitgliedsformen.
3.5 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages
länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung den Beitrag nicht geleistet hat. In der
Mahnung
ist auf den Ausschluss oder auf eine Streichung hinzuweisen.
Eine Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Beirat und der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
5.1 Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt
dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied und ist unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen
und Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum
des
Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
des Vereins schriftlich bekannt gegebene Wohnadresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist.
5.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
die Einberufung von 1/3 aller Vereinsmitglieder verlangt wird.
5.3 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahlen der Vorstands- und sonstigen Organmitglieder,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden,
c) Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresabrechnung,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für die
passiven Mitglieder,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
5.4 Im Zweifelsfalle und soweit sich nicht eine andere Zuständigkeit aus der Satzung ergibt entscheidet die
Mitgliederversammlung.
5.5 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5.6 Im Falle der Aufhebung muss der Vorstand binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung zur
Erledigung derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig ist.
5.7 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der
Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
5.8 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5.9 Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beirat
Der Beirat ist ein fakultatives Vereinsorgan. Diese Vereinsorgan steht dem Vorstand als beratendes
Gremium
zur Verfügung und unterstützt ihn bei der Pflege der Kontakte zur Wirtschaft und zu den an der Förderung
und Entwicklung der Filmkultur interessierten Kreisen, bei der Werbung um neue Mitglieder und bei den
Bemühungen um Spenden für den Verein.
Er besteht aus bis zu 5 in der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und einem durch den Vorstand mit
3/4 Mehrheit gewähltem Ehrenmitglied. Zum Ehrenmitglied können solche Personen ernannt werden, die
im
Bereich Kunst und Kultur besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben
zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
Die Mitglieder des Beirats werden für 2 Jahre berufen. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Der Vorstand
7.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, sowie mindestens einem und höchstens 6 weiteren
Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinig vertretungsberechtigt.
7.2 Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie
bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Alle zu wählenden Mitglieder des Vorstands sind einzeln zu
wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied ganz oder zeitweilig aus, können
die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen. Ein
Vorstandsmitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei Amtsunfähigkeit abberufen werden.
Aus wichtigem Grund kann die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands durch einstimmigen Beschluss
auf ein weiteres Jahr verlängert werden.
7.3 Der Vorstand entscheidet über die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen.
7.4 Er ist berechtigt, Dienst- und Arbeitsverträge abzuschließen und zu beenden.
7.5 Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch den Vorsitzenden, der
Einzelbefugnis besitzt und den Stellvertreter.
7.6 Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben einem Mitglied eine schriftliche Vollmacht erteilen.
7.7 Die Vorstandsarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Vorstandsmitgliedern kann aber eine angemessene
Vergütung gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluss.
§ 8 Finanzen und Beiträge
8.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8.2 Die Finanzierung erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen, Eintrittsgeldern, Spenden Dritter und Zuschüssen der
öffentlichen Hand.
8.3 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
8.4 Mitglieder, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit ihren Beiträgen bis zum Ende des Geschäftsjahres
in Rückstand bleiben, gehen durch Beschluss des Vorstands, der jeden Einzelfall zu überprüfen hat, ihrer
Mitgliedschaftsrechte einschließlich des Rechts zur Vertretung anderer Mitglieder in der Mitgliederversammlung
verlustig, bis sie die volle Nachzahlung geleistet haben.
8.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
8.6 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die das Finanz- und Rechnungswesen zu überprüfen
haben und hierüber der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht vorlegen. Die
Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 9 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Trossingen.
§ 10 Auflösung und Fusion
10.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 6 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
10.2 Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind sämtliche Vorstandsmitglieder die gemeinsam
vertretungsberechtigten Liquidatoren des Vereins.
10.3 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für
die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere zur Präsentation künstlerisch wertvoller oder in besonderem
Maße informativer Filme und zu deren Einsatz im Bereich der Medienpädagogik, oder an eine steuerbegünstigte
Körperschaft, die ihren eigenen Zweck so bestimmt, wie es in der Satzung unter § 2 Abs. 2 ausgeführt ist. Die
Körperschaft, der das Vermögen zufallen soll, muss ihren Sitz im Landkreis Tuttlingen haben und das
Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.
10.4 Die Mitgliederversammlung kann über den Zusammenschluss des Vereins mit anderen, in ihren Zielen
gleichgerichteten Organisationen beschließen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, das Vermögen nach
Abdeckung aller Verbindlichkeiten auf die aus der Fusion hervorgehende Organisation zu übertragen.
Trossingen, 26. September 2018
Anke Weier
Vorsitzende